Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 22 Erlöschen von Sicherungsrechten und endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei nicht angemeldeten Ansprüchen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/22#abs-1 (1) Hat der Gläubiger einen Anspruch, für welchen die Haftung durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, nicht angemeldet, so treten hinsichtlich der für den Anspruch bestehenden Sicherungsrechte die in § 20 Abs. 1 für den Fall der Feststellung eines angemeldeten Anspruchs bestimmten Rechtsfolgen mit der Beendigung des allgemeinen Prüfungstermins ein. Erfaßt das Verteilungsverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nur Ansprüche gegen den Antragsteller, so gilt Satz 1 nur, soweit das Sicherungsrecht ausschließlich für einen Anspruch gegen den Antragsteller besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/22#abs-2 (2) Die Zwangsvollstreckung wegen eines solchen Anspruchs ist nach der Beendigung des allgemeinen Prüfungstermins endgültig einzustellen; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind aufzuheben. §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/22#abs-3 (3) Das Verteilungsgericht hat dem Schuldner eine Bescheinigung über die Beendigung des allgemeinen Prüfungstermins zu erteilen.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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25.08.1998 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I 2498)
BGBl. 1998 I S. 2498
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